Landesgesetz zur Änderung pass-, ausweis- und melderechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Für unsere Fraktion führte ich in der Debatte unter anderem aus:

Wir beschäftigen uns heute in erster Lesung mit der Anpassung von drei Landesgesetzen.

Durch verschiedene Bundesgesetze, bspw. zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 7. Juli 2017 wurden die Voraussetzungen für einen bundesweiten automatisierten Lichtbildabruf geregelt. Aufgrund der Schaffung dieser Neuregelungen ist eine Anpassung des Landesgesetzes zur Ausführung des Passgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des e – ID-Karte-Gesetzes vom 21. Oktober 2015 notwendig geworden.

Beispielhaft zu nennen ist dabei, dass in das bisherige Landesgesetz eine Befugnisnorm für die Ein-richtung eines zentralen Pass-Lichtbildregisters und eines zentralen Personalausweis-Lichtbild-registers zur Unterstützung des automatisierten Lichtbildabrufs eingefügt. Dies ist erforderlich,

da es grundsätzlich in der Hoheit der Länder liegt, die Durchführung der Bundesgesetze in eigener Organisationshoheit durchzuführen. Was die Kosten betrifft, so ergeben sich aus den Änderungen erhebliche Einsparungen, die den geringfügigen einmaligen Umstellungsaufwand für die Anpassung der Verfahren bei den Sicherheitsbehörden jedoch übersteigen werden.

Der dritte Änderungsbereich betrifft das Landespersonalvertretungsgesetz. Ähnlich wie in den kommunalrechtlichen Vorschriften wurde während der Pandemie auch die Möglichkeit für Personalräte geschaffen Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren herbeizuführen sowie Sitzungen und Beschlussfassungen auch als Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen.

Die Evaluierung der kommunalrechtlichen Regelungen ergab einen hohen Zuspruch der Ratsmit-glieder zu den neu geschaffenen Möglichkeiten, was dann ja nunmehr auch in der Entfristung der Regelung unter anderem in der GemO führte. Vor diesem Hintergrund ist es gut und richtig, dass auch im Rahmen der anstehenden Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes geprüft wird, ob die bislang bis zum 31. März 2023 befristete Regelung entfristet und damit dauerhaft eingeführt werden kann. Damit bis zum Ergebnis dieser Betrachtung keine Regelungslücke entsteht,

soll die Regelung im LPersVG, auch im Hinblick auf die ungewisse Weiterentwicklung des Infektions-geschehens, diese vorsorglich bis zum 31. 03. 2024 verlängert werden. Was wir natürlich, ausdrücklich begrüßen.